Sweatshirt mit Keltenkreuz

Am 05.03.2010 trägt eine Person ein Sweatshirt mit einem Keltenkreuz. Das geführte Verfahren auf Grund Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wird im Mai 2010 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Quelle: Drucksache 5/2649 im Sächsischen Landtag

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