In einem Wohnhaus, in welchem auch Bürger ausländischer Herkunft wohnen, werden von zwei Personen rechte Parolen gerufen. Geschädigt wird eine Person. Es kommt zu einem Freispruch, ermittelt wurde wegen Verdachts der Nötigung und des Hausfriedensbruch.
Quelle: Drucksache 5/11091 im Sächs. Landtag
			Schlagwörter: Propagandadelikt
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