In der Zeit vom 01.03.2010 bis zum 16.03.2010 schmieren Unbekannte Hakenkreuze an verschiedene Häuserwände. Das auf Grund von Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen geführte Ermittlungsverfahren wird auf Grund unbekannter Tatverdächtiger gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Quelle: Drucksache 5/2284 im Sächsischen Landtag
Schlagwörter: Propagandadelikt
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