Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) der Bundesrepublik Deutschland regelt die Höhe und Form von Leistungen, die „hilfebedürftigen“ AsylbewerberInnen, Geduldeten sowie vollziehbar zur Ausreise verpflichteten „Ausländern“ zusteht. Es trat im Jahr 1993 in Kraft. Das Gesetz definiert eine Personengruppe, die keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen darf, sondern reduzierte Leistungen nach diesem Gesetz beziehen muss. Im Juni 2012 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass das Gesetz in Teilen verfassungswidrig sei. Die finanzielle Benachteiligung von AsylbewerberInnen gegenüber SozialhilfeempfängerInnen hatte zu menschenunwürdigen Verhältnissen geführt. Trotz Preissteigerungen war seit 1993 keine Anpassung der Leistungssätze vorgenommen worden. Die prinzipielle Rechtfertigung dieser Benachteiligung mit dem Aufenthaltsstatus der Betroffenen wurde abgelehnt.
2014 wurde die Höhe der Leistungen angehoben. Dennoch steht das Gesetz weiterhin in der Kritik. Kirchen, Wohlfahrtsverbände und PRO ASYL verurteilen die noch immer bestehende Praxis, Sachleistungen statt Geld auszugeben oder die Tatsache, dass die Leistung für AsylbewerberInnen weiterhin unter dem Sozialhilfeniveau liegt. Dahingehend bewertet PRO ASYL den Gesetzesentwurf als dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts widersprechend.

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Diese Seite wurde zu zuletzt am 1. März 2015 bearbeitet.

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