Eine weitere gesetzliche Regelung, in der institutioneller Rassismus sichtbar wird, ist die Residenzpflicht. Diese verbietet den AsylbewerberInnen, sich außerhalb des von der zuständigen Ausländerbehörde festgelegten Bereichs zu bewegen. In Sachsen ist die Bewegungsfreiheit der AsylbewerberInnen auf die ehemaligen Bezirksgebiete beschränken. Menschen mit Duldung können sich in der Regel zumindest im ganzen Bundesland frei bewegen. Mit dem im Herbst 2014 geschaffenen Kompromiss zwischen schwarz-roter Bundesregierung und dem grünen Ministerpräsidenten Winfried Kretschmar ist die Residenzpflicht auf die ersten vier Monate begrenzt. Bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz oder bei einer drohenden Abschiebung kann die Residenzpflicht jedoch individuell wieder eingeführt werden.
Konkret bedeutet Residenzpflicht: Für das Verlassen des festgelegten Bereichs muss im Vorfeld schriftlich eine Genehmigung beantragt und erteilt werden. Diese Verlassenserlaubnis (in Form eines Urlaubsscheins) wird von den Behörden jedoch häufig abgelehnt; Gründe müssen dafür nicht angeführt werden. Das einmalige Verlassen des Landkreises ohne amtliche Genehmigung gilt als Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld geahndet. Der wiederholte Verstoß gegen die Residenzpflicht hat Straftatbestand und zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine entsprechend hohe Geldstrafe nach sich. Genau genommen handelt es sich hierbei um ein Sonderstrafrecht für Flüchtlinge. Die Residenzpflicht ist eine massive Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Spontane Besuche von Freunden, Familien oder der Ausflug in eine andere Stadt sind auf legalem Weg nicht möglich.

Diese Seite wurde zu zuletzt am 21. Januar 2018 bearbeitet.

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